AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber (AG) erkennt die folgenden Vertragsbedingungen der Auftragsnehmers Tischlerei Wiebe (AN) als vorrangig gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen und eigenen Bedingungen an. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und vertraglichen Absprachen vom AN mit dem AG. Den Geschäftsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen.

1. Vertragsabschluss

1.1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des AN zustande. Der AG bleibt an seine Erklärung/Bestellung gebunden.

1.2. Hat der AN nicht innerhalb von 20 Tagen ab Eingang der Erklärung des AG den Vertrag bestätigt, kann dieser von der Bindung seiner Bestellung befreit werden, falls eine von ihm gesetzte Nachfrist zur Annahme von weiteren 10 Tagen ohne ein Bestätigungsschreiben verstrich. Diese besondere Regelung gilt nicht für die Bestellung vorrätiger Zubehörteile ohne eine passgenaue Verarbeitung.

1.3. Sollte der AG im Inhalt der Auftragsbestätigung Abweichungen zu der von ihm bestellten Ausführung erkennen, muss er innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der Bestätigung sofort schriftlich unter Hinweis auf die Abweichungen widersprechen. Der AG prüft dann, ob eine Veränderung des Vertrages noch möglich ist.

1.4. Falls der AG zur Sicherheit die schriftliche Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung fordert, so hat dies nur klarstellende Wirkung. Es gilt weiterhin Ziffer 1.1, aber auch Ziffer 1.7 und 7.2.

1.5. Mündliche Abmachungen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.

1.6. Sollte die vertraglich festgelegte Leistung aus technischen Gründen nicht ausführbar sein, steht dem AN die Ausführung in der am nächsten liegenden Ausführungsart zu. Er muss dem AG wesentliche Veränderungen anzeigen. Der AG kann der geänderten Ausführungsart innerhalb von 6 Tagen nach dem Datum des Informationsschreibens widersprechen. In diesem Fall steht dem AN ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

1.7. Verzögerungen der Fertigungsvorbereitung aufgrund der Klärung der gewünschten Ausführungsart, z.B. durch fehlende Informationen über die Detailausführungen, durch das nachträgliche Abändern der gewünschten Ausführungsart, durch Verzögerungen bei der Gegenzeichnung der Ausführung nach Ziffer 1.4, durch Verzögerungen beim Eintreffen der zu leistenden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, gehen zu Lasten des AG.

1.8. Der AN behält sich vor, zusätzliche Bearbeitungskosten für nachträgliche Änderungen und Anpassungen der bestätigten Ausführungsart zu berechnen.

2. Zahlungsfähigkeit

2.1. Der AG verpflichtet sich, bereits ab den Vertragsverhandlungen mit dem AN Umstände, die auf Zahlungsschwierigkeiten hindeuten, mitzuteilen.

2.2. Ergeben sich nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der Bonität des AG, z.B. durch offenstehende Forderungen des AN trotz Mahnungen, oder ist die Auftragssumme für seinen Geschäftsbetrieb ungewöhnlich hoch, kann die Herstellung und Lieferung von der Zahlung in Vorkasse oder der Vorlage anerkannter Sicherheiten abhängig gemacht werden. Sollten nach einer angemessenen Frist die Ansprüche nicht abgesichert sein, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.

3. Rücktritt vom Vertrag

3.1.Tritt der AG vor der Einleitung der Fertigung und Bestellung des Materials vom Vertrag zurück, kann der AN einen pauschalen Betrag in Höhe von 30 Prozent des Auftragswertes als entstandenen Schaden (entgangener Gewinn und Deckungsbeitrag, Kosten, etc.) beanspruchen.

3.2. Sind zur Durchführung des Auftrages schon Materialdispositionen getroffen worden, treten zu diesem pauschalen Betrag gemäß Ziffer 3.1. noch die zusätzlich entstandenen Kosten, z.B. für Material-, Fertigungs- und Fertigungsgemeinkosten hinzu.

3.3. Dem AG wird der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden als der pauschale Betrag gemäß Ziffer 3.1 angefallen ist. Die Abstandszahlung nach Ziffer 3.1 verringert sich dann entsprechend.

4. Preise

4.1. Die vom AN in Angeboten und Preislisten aufgeführten Preise sind stets freibleibend. Sie gelten ab Werk in EURO, zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.

4.2. Die Preise auf den Auftragsbestätigungen gelten für die angegebenen Stückzahlen mit den festgelegten Maßen und der darin beschriebenen Ausführungs- und Konstruktionsart. Nachträgliche Änderungen werden im Preis entsprechend berücksichtigt.

4.3. Veranlasst der AG die Teilung von gemeinsam in Auftrag gegebenen Leistungen, so können die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Zahlungen für Leistungen sind grundsätzlich innerhalb von 18 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug vorzunehmen.

5.2. Der Verzug tritt nach § 286 Abs. 2 Ziffer 2 BGB nach Ablauf dieses Zeitraums ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Zinssatz bestimmt sich zumindest nach den gesetzlichen Regeln, also mit 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5.3. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen Regelung im Vertrag und steht dem Auftraggeber nur beim Ausgleich der gesamten Forderung zu.

5.4. Verlangt der AG die Anlieferung in Teilen, verpflichtet er sich gleichzeitig zu der Leistung von entsprechenden Teilzahlungen.

5.5. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, falls diese ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

5.6. Kaufleuten im Sinne des HGB steht ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen wegen angezeigter Mängel, die nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden, nicht zu.

6. Lieferung

6.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an den Firmensitz des AG. Die zur Anlieferung angegebenen Zeiten sind Richtzeiten. Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von entstandenen Kosten.

6.2. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den AG über, selbst wenn der Transport vom AN durchgeführt wird.

6.3. Nach Aufmaß angefertigte Teile können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

6.4. Der AN ist berechtigt, sinnvoll abgrenzbare Teile des Auftrages als Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen.

7. Lieferfristen

7.1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes festgelegt wurde.

7.2. Die Bearbeitung von Änderungswünschen, die Übermittlung von erforderlichen Angaben über die Ausführung, die Rückgabe der gewünschten Gegenzeichnung nach Ziffer 1.4, aber auch der Eingang von angeforderten Sicherheitsleistungen oder von Vorauskassezahlungen verschiebt die angegebene Lieferzeit entsprechend.

7.3. Falls der AN eine Lieferzeit nicht einhält, kann der AG erst Schadenersatz verlangen bzw. zurücktreten, wenn er dem AN nach dem Zugang eines Mahnschreibens eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.

7.4. Bei nachträglichen Maßänderungen, Mehrungen und Abweichungen, sowie nachgewiesenen Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten verschieben sich die angegebenen Liefertermine angemessen.

7.5. Verlangt der AG ausdrücklich die Anlieferung von nicht vollständig fertiggestellten Leistungen, kann er nur die ergänzende Anlieferung, nicht den Einbau der fehlenden Zubehörteile zu der bereits erfolgten Lieferung vor Ort fordern.

8. Produktangaben

8.1. Der AN behält sich grundsätzlich das Recht auf Änderungen in Details aus sachlichen Gründen vor (vergleiche Ziffer 1.6).

8.2. Maße-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernde und unverbindliche Darstellungen.

8.3. An Angeboten, Zeichnungen und Unterlagen behält sich der AN ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

8.4. Der AG erkennt mit der Bestellung die technischen Angaben und Einschränkungen in den Preislisten und technischen Unterlagen für die von ihm geforderten Produkte an (z. B. Gebrauchseinschränkung bei Übergrößen).

9. Erläuterungsunterlagen

9.1. Der AG verpflichtet sich im Falle der Weitergabe der gelieferten Produkte, die vom AN aufgebrachten Kennzeichnungsetiketten auf den Elementen zu belassen, die angelieferten Gebrauchsanleitungen an seinen späteren Vertragspartner weiterzugeben und entsprechende Aufklärung über Pflege, Bedienung und Wartung der gelieferten Produkte vorzunehmen.

9.2. Bei Regressansprüchen gegen den AN aufgrund der Verletzung derartiger Aufklärungspflichten ist der AG zur Freistellung des AN von diesen Ansprüchen verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Lieferungen des AN bleiben bis zur völligen Begleichung aller Forderungen in seinem Eigentum. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen dient das vorbehaltene Eigentum zur Absicherung der Saldoforderung aller Offenstände.

10.2. Die Be- und Verarbeitung erfolgt für den AN als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne den AN zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem AN das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Für das danach entstehende Miteigentum gilt Ziffer 10.1. entsprechend. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche aufgrund dieser Mängel.

10.3. Die Forderung des AG gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Waren des AN werden im Voraus abgetreten. Bei der Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, beläuft sich die Abtretung nur auf die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages des AN. Auf Anfrage ist die Adresse des Endkunden unverzüglich mitzuteilen und die Vertrags- und Rechnungsunterlagen vorzulegen.

10.4. Der AG bleibt zum Einzug der Forderung ermächtigt. Allerdings kann diese aus wichtigem Grund eingeschränkt oder widerrufen werden. Ein solcher berechtigter Anlass liegt z.B. im Zahlungsverzug des AG.

10.5. Eine Weiterveräußerung darf nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erfolgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der AG nicht berechtigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen durch Dritte sind unverzüglich mitzuteilen.

10.6. Der AN verpflichtet sich, ihm zur Verfügung stehende Sicherheiten nach ihrer Wahl anteilig freizugeben, soweit der realisierbare Sicherungswert die Forderungen des AN nach seinem Ermessen nicht nur kurzfristig um mehr als 20 Prozent (einschließlich Verzugs-, Verwertungs- und sonstigen Nebenkosten) übersteigt.

11. Gewährleistung

11.1. Der AG hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu prüfen.

11.2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach der Anlieferung schriftlich zu rügen, soweit nicht bereits die §§ 377, 378 HGB eingreifen.

11.3. Im Rahmen des Anwendungsbereiches der §§ 377, 378 HGB wird festgelegt, dass die Rüge dem AN in schriftlicher Form innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung zugehen muss. Nach Überschreitung der Frist treten die gesetzlichen Folgen ein.

11.4. Die Gewährleistung tritt grundsätzlich gemäß §§ 651, 434 ff. BGB ein. Sie setzt unter anderem voraus, dass die gelieferten Elemente ordnungsgemäß gelagert und montiert, pfleglich bedient und gewartet wurden. Der AN leistet für ihre Produkte Gewähr für die Dauer von fünf Jahren nach Anlieferung, sofern sie in der üblichen und vorgesehenen Weise eingebaut werden und der Mangel der Elemente zu einem Mangel des Bauwerks führt. Für alle übrigen Fälle wird die Gewährleistungszeit auf ein Jahr ab Ablieferung festgelegt. Die Gewährleistung für Beschläge, Motoren und ähnliche bewegliche Teile, sowie die Haftung für den Inhalt öffentlicher Äußerungen, z.B. in Werbeprospekten, wird auf ein Jahr begrenzt.

11.5. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat der AN die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Hierfür muss ihm eine Frist von 5 Wochen ab Zugang der Mängelanzeige eingeräumt werden. Sind trotz versuchter Nachbesserung noch Mängel vorhanden, steht dem AN eine weitere Frist von 3 Wochen zur Beseitigung der Mängel zu. Die Frist beginnt mit dem Zugang der genau bestimmbaren schriftlichen Anzeige des gerügten Mangels. Kann der AN nachweisen, dass dringend erforderliches Material nicht rechtzeitig vom Vorlieferanten erhältlich ist, oder ist der Zugang zur Baustelle und die Durchführung der Ausführung behindert, verlängern sich die genannten Fristen entsprechend.

11.6 Anfahrts- und Prüfungskosten für unberechtigt angezeigte Mängelrügen trägt der AG.

12. Auslandslieferungen

12.1 Der AN geht von einem Einbau seiner Produkte in Deutschland aus.

12.2 Die Verwendung in einem Bauobjekt im Ausland muss vor der Auftragsannahme durch den AN vom AG ausdrücklich mitgeteilt werden.

12.3 Nimmt der AN den Auftrag trotzdem an, beschränkt sich die Erfüllungspflicht auf die Leistungen in Deutschland. Erhöhte Fahrtkosten für eine Anfahrt zum Bauobjekt im Ausland muss der AG tragen. Ersatzlieferungen von beanstandetem Material werden an den AG geliefert.

12.4. Der AG verpflichtet sich, vor der Lieferung ins Ausland seiner Prüf- und Rügepflicht (vgl. Ziffer 11.2, 11.3) gründlich und ordnungsgemäß nachzukommen.

13. Haftung

Im Fall der lediglich fahrlässigen Pflichtverletzungen durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung auf Schäden durch Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Dabei wird mit Ausnahme von Personenschäden nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gehaftet.

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Sitz den AN.

Dies gilt auch bei Lieferungen mit Auslandsberührung.

15. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Ziffer 13 gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.

16. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Ziffern dieser Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.